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Vergütungsverzeichnis zum RVG
Gliederung
Teil 1 Allgemeine
Gebühren
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Nr.
|
Gebührentatbestand
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Gebühr oder
Satz der Gebühr nach § 13
RVG
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Vorbemerkung
1:
Die
Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen
bestimmten Gebühren.
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| 1000
|
Einigungsgebühr
(1)
Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss
eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der
Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es
sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich
auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Dies gilt auch für
die Mitwirkung bei einer Einigung der Parteien in einem der in
§ 36 RVG bezeichneten
Güteverfahren. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4146
anzuwenden.
(2)
Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei
Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den
Abschluss des Vertrags im Sinne des Absatzes 1 nicht
ursächlich war.
(3)
Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden
Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen
Vertrag entsteht die Gebühr, wenn die Bedingung eingetreten
ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann.
(4)
Soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt
werden kann, gelten die Absätze 1 und 2 auch bei
Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts.
(5)
Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen (§ 606
Abs. 1 Satz 1 ZPO) und in Lebenspartnerschaftssachen
(§ 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO). Wird
ein Vertrag, insbesondere über den Unterhalt, im Hinblick
auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt
der Wert dieser Verfahren bei der Berechnung der Gebühr
außer Betracht.
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1,5
|
| 1001
|
Aussöhnungsgebühr
Die
Gebühr entsteht für die Mitwirkung bei der Aussöhnung,
wenn der ernstliche Wille eines Ehegatten, eine Scheidungssache
oder ein Verfahren auf Aufhebung der Ehe anhängig zu
machen, hervorgetreten ist und die Ehegatten die eheliche
Lebensgemeinschaft fortsetzen oder die eheliche
Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen. Dies gilt entsprechend bei
Lebenspartnerschaften.
|
1,5
|
| 1002
|
Erledigungsgebühr,
soweit nicht Nummer 1005 gilt
Die
Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder
teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem
Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche
Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine
Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher
abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.
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1,5
|
| 1003
|
Über
den Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein
selbstständiges Beweisverfahren anhängig: Die
Gebühren 1000 bis 1002 betragen:
Dies
gilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe
anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für
die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird
oder sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im
Sinne der Nummer 1000 erstreckt (§ 48
Abs. 3 RVG).
|
1,0
|
| 1004
|
Über
den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren
anhängig: Die Gebühren 1000 bis 1002 betragen:
|
1,3
|
| 1005
|
Einigung
oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen
im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen
(§ 3 RVG): Die Gebühren
1000 und 1002 betragen
|
40,00
bis 520,00 EUR
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| 1006
|
Über
den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig: Die
Gebühr 1005 beträgt:
|
30,00
bis 350,00 EUR
|
| 1007
|
Über
den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren
anhängig: Die Gebühr 1005 beträgt:
|
40,00
bis 460,00 EUR
|
| 1008
|
Auftraggeber
sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen: Die
Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für
jede weitere Person um
(1)
Dies gilt bei Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand der
anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist.
(2)
Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die
Personen gemeinschaftlich beteiligt sind.
(3)
Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von
2,0 nicht übersteigen; bei Festgebühren dürfen
die Erhöhungen das Doppelte der Festgebühr und bei
Betragsrahmengebühren das Doppelte des Mindest- und
Höchstbetrages nicht übersteigen.
|
0,3 oder 30 %
bei Festgebühren, bei Betragsrahmengebühren erhöhen
sich der Mindest- und Höchstbetrag um 30 %
|
| 1009
|
Hebegebühr
bis
einschließlich 2 500,00 EUR
von
dem Mehrbetrag bis einschließlich 10 000,00 EUR
von
dem Mehrbetrag über 10 000,00 EUR
(1)
Die Gebühr wird für die Auszahlung oder Rückzahlung
von entgegengenommenen Geldbeträgen erhoben.
(2)
Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. Die Gebühr
kann bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnommen werden.
(3)
Ist das Geld in mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oder
zurückgezahlt, wird die Gebühr von jedem Betrag
besonders erhoben.
(4)
Für die Ablieferung oder Rücklieferung von
Wertpapieren und Kostbarkeiten entsteht die in den Absätzen 1
bis 3 bestimmte Gebühr nach dem Wert.
(5)
Die Hebegebühr entsteht nicht, soweit Kosten an ein Gericht
oder eine Behörde weitergeleitet oder eingezogene Kosten an
den Auftraggeber abgeführt oder eingezogene Beträge
auf die Vergütung verrechnet werden.
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1,0
%
0,5
%
0,25
%
des
aus- oder zurückgezahlten Betrages – mindestens
1,00 EUR
|
Teil 2 Außergerichtliche
Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im
Verwaltungsverfahren
|
Nr.
|
Gebührentatbestand
|
Gebühr oder
Satz der Gebühr nach § 13
RVG
|
|
Vorbemerkung
2:
(1)
Die Vorschriften dieses Teils sind nur anzuwenden, soweit nicht
die §§ 34 bis 36 RVG
etwas anderes bestimmen.
(2)
Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen
oder Sachverständigen in einem Verwaltungsverfahren, für
das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen
die gleichen Gebühren wie für einen Bevollmächtigten
in diesem Verfahren. Für die Tätigkeit als Beistand
eines Zeugen oder Sachverständigen vor einem
parlamentarischen Untersuchungsausschuss entstehen die gleichen
Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung
in einem Strafverfahren des ersten Rechtszugs vor dem
Oberlandesgericht.
(3)
Die Vorschriften dieses Teils mit Ausnahme der Gebühren
nach Abschnitt 1 und nach den Nummern 2202, 2203, 2600
und 2601 gelten nicht für die in den Teilen 4 bis 6
geregelten Angelegenheiten.
Abschnitt 1 Beratung
und Gutachten
|
| 2100
|
Beratungsgebühr,
soweit in Nummer 2101 nichts anderes bestimmt ist
(1)
Die Gebühr entsteht für einen mündlichen oder
schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), wenn die
Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen
Tätigkeit zusammenhängt.
(2)
Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige
Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt.
|
0,1
bis 1,0
|
| 2101
|
Beratungsgebühr
in Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren
Betragsrahmengebühren entstehen
Die
Anmerkungen zu Nummer 2100 gelten entsprechend.
|
10,00
bis 260,00 EUR
|
| 2102
|
Der
Auftraggeber ist Verbraucher und die Tätigkeit beschränkt
sich auf ein erstes Beratungsgespräch:
Die
Gebühren 2100 und 2101 betragen höchstens
|
190,00 EUR
|
| 2103
|
Gutachtengebühr
(1)
Die Gebühr entsteht für die Ausarbeitung eines
schriftlichen Gutachtens.
(2)
§ 14 ist entsprechend anzuwenden.
|
angemessene
Gebühr
|
|
Abschnitt 2 Prüfung
der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
|
| 2200
|
Gebühr
für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines
Rechtsmittels, soweit in Nummer 2202 nichts anderes
bestimmt ist
Die
Gebühr ist auf eine Gebühr für das
Rechtsmittelverfahren anzurechnen.
|
0,5
bis 1,0
|
| 2201
|
Die
Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der
Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden: Die
Gebühr 2200 beträgt
|
1,3
|
| 2202
|
Gebühr
für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines
Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im
gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen
(§ 3 RVG), und in
Angelegenheiten, die in den Teilen 4 bis 6 geregelt
sind
Die
Gebühr ist auf eine Gebühr für das
Rechtsmittelverfahren anzurechnen.
|
10,00
bis 260,00 EUR
|
| 2203
|
Die
Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der
Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden: Die
Gebühr 2202 beträgt
|
40,00
bis 400,00 EUR
|
|
Abschnitt 3 Herstellung
des Einvernehmens
|
| 2300
|
Geschäftsgebühr
für die Herstellung des Einvernehmens nach § 28
EuRAG
|
in
Höhe der einem Bevollmächtigten oder Verteidiger
zustehenden Verfahrensgebühr
|
| 2301
|
Das
Einvernehmen wird nicht hergestellt: Die Gebühr 2300
beträgt
|
0,1
bis 0,5 oder Mindestbetrag der einem Bevollmächtigten
oder Verteidiger zustehenden Verfahrensgebühr
|
|
Abschnitt
4 Vertretung
|
|
Vorbemerkung
2.4:
(1)
Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3
Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden.
(2)
Dieser Abschnitt gilt nicht für die in Abschnitt 5
genannten Angelegenheiten.
(3)
Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben
des Geschäfts einschließlich der Information und für
die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.
|
| 2400
|
Geschäftsgebühr
Eine
Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die
Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
|
0,5
bis 2,5
|
| 2401
|
Es
ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren
vorausgegangen: Die Gebühr 2400 für das weitere,
der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende
Verwaltungsverfahren beträgt
(1)
Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen,
dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im
Verwaltungsverfahren geringer ist.
(2)
Eine Gebühr von mehr als 0,7 kann nur gefordert werden,
wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
|
0,5
bis 1,3
|
| 2402
|
Der
Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher
Art: Die Gebühr 2400 beträgt
Es
handelt sich um ein Schreiben einfacher Art, wenn dieses weder
schwierige rechtliche Ausführungen noch größere
sachliche Auseinandersetzungen enthält.
|
0,3
|
| 2403
|
Geschäftsgebühr
für
Güteverfahren
vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder
anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1
ZPO) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch
einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die
Streitbeilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 EGZPO),
Verfahren
vor einem Ausschuss der in § 111 Abs. 2 des
Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art,
Verfahren
vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von
Arbeitssachen und
Verfahren
vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen,
Gütestellen oder Schiedsstellen
Soweit
wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach
Nummer 2400 entstanden ist, wird die Hälfte dieser
Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes, der in das Verfahren
übergegangen ist, jedoch höchstens mit einem
Gebührensatz von 0,75, angerechnet.
|
1,5
|
|
Abschnitt 5 Vertretung
in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten
|
|
Vorbemerkung
2.5:
(1)
Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3
Unterabschnitt 3entsprechend anzuwenden.
(2)
Vorbemerkung 2.4 Abs. 3 gilt entsprechend.
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| 2500
|
Geschäftsgebühr
in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen
Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3
RVG)
Eine
Gebühr von mehr als 240,00 EUR kann nur gefordert
werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
|
40,00
bis 520,00 EUR
|
| 2501
|
Es
ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren
vorausgegangen: Die Gebühr 2500 für das weitere,
der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende
Verwaltungsverfahren beträgt
(1)
Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen,
dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im
Verwaltungsverfahren geringer ist.
(2)
Eine Gebühr von mehr als 120,00 EUR kann nur
gefordert, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig
war.
|
40,00
bis 260,00 EUR
|
|
Abschnitt 6 Beratungshilfe
|
|
Vorbemerkung
2.6:
Im
Rahmen der Beratungshilfe entstehen Gebühren ausschließlich
nach diesem Abschnitt.
|
| 2600
|
Beratungshilfegebühr
Neben
der Gebühr werden keine Auslagen erhoben. Die Gebühr
kann erlassen werden.
|
10,00 EUR
|
| 2601
|
Beratungsgebühr
(1)
Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die
Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen
Tätigkeit zusammenhängt.
(2)
Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige
Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt.
|
30,00 EUR
|
| 2602
|
Beratungstätigkeit
mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den
Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der
Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1
InsO): Die Gebühr 2601 beträgt
|
60,00 EUR
|
| 2603
|
Geschäftsgebühr
(1)
Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts
einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der
Gestaltung eines Vertrags.
(2)
Auf die Gebühren für ein anschließendes
gerichtliches oder behördliches Verfahren ist diese Gebühr
zur Hälfte anzurechnen. Auf die Gebühren für ein
Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach
den §§ 796a, 796b und 796c Abs. 2
Satz 2 ZPO ist die Gebühr zu einem Viertel
anzurechnen.
|
70,00 EUR
|
| 2604
|
Tätigkeit
mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den
Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der
Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1
InsO): Die Gebühr 2603 beträgt bei bis zu
5 Gläubigern
|
224,00 EUR
|
| 2605
|
Es
sind 6 bis 10 Gläubiger vorhanden: Die Gebühr
2603 beträgt
|
336,00 EUR
|
| 2606
|
Es
sind 11 bis 15 Gläubiger vorhanden: Die Gebühr
2603 beträgt
|
448,00 EUR
|
| 2607
|
Es
sind mehr als 15 Gläubiger vorhanden: Die Gebühr
2603 beträgt
|
560,00 EUR
|
| 2608
|
Einigungs-
und Erledigungsgebühr
(1)
Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden.
(2)
Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei einer
außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über
die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305
Abs. 1 Nr. 1 InsO).
|
125,00 EUR
|
Teil 3 Bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten, Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, der öffentlich-rechtlichen
Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und
ähnliche Verfahren
|
Nr.
|
Gebührentatbestand
|
Gebühr oder
Satz der Gebühr nach § 13
RVG
|
|
Vorbemerkung
3:
(1)
Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen
oder Sachverständigen in einem Verfahren, für das sich
Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen
Gebühren wie für einen Verfahrensbevollmächtigten
in diesem Verfahren.
(2)
Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des
Geschäfts einschließlich der Information.
(3)
Die Terminsgebühr entsteht für die Vertretung in einem
Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder
die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten
Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an
auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten
Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für
Besprechungen mit dem Auftraggeber.
(4)
Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr
nach den Nummern 2400 bis 2403 entstanden ist, wird diese
Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem
Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des
gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Sind mehrere Gebühren
entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene
Gebühr maßgebend. Die Anrechnung erfolgt nach dem
Wert des Gegenstandes, der in das gerichtliche Verfahren
übergegangen ist.
(5)
Soweit der Gegenstand eines selbstständigen
Beweisverfahrens auch Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder
wird, wird die Verfahrensgebühr des selbstständigen
Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs
angerechnet.
|
|
(6)
Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen
wird, das mit der Sache bereits befasst war, ist die vor diesem
Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die
Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren
anzurechnen.
(7)
Die Vorschriften dieses Teils sind nicht anzuwenden, soweit
Teil 6 besondere Vorschriften enthält.
|
|
Abschnitt 1 Erster
Rechtszug
|
|
Vorbemerkung
3.1:
(1)
Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen in allen
Verfahren, soweit in den folgenden Abschnitten dieses Teils
keine besonderen Gebühren bestimmt sind.
(2)
Dieser Abschnitt ist auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren
nach § 1065 ZPO anzuwenden.
|
| 3100
|
Verfahrensgebühr,
soweit in Nummer 3102 nichts anderes bestimmt ist
(1)
Die Verfahrensgebühr für ein vereinfachtes Verfahren
über den Unterhalt Minderjähriger wird auf die
Verfahrensgebühr angerechnet, die in dem nachfolgenden
Rechtsstreit entsteht (§§ 651 und 656 ZPO).
(2)
Die Verfahrensgebühr für einen Urkunden- oder
Wechselprozess wird auf die Verfahrensgebühr für das
ordentliche Verfahren angerechnet, wenn dieses nach Abstandnahme
vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem
Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596,
600 ZPO).
(3)
Die Verfahrensgebühr für ein Vermittlungsverfahren
nach § 52a FGG wird auf die Verfahrensgebühr für
ein sich anschließendes Verfahren angerechnet.
|
1,3
|
| 3101
|
Endigt
der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein
Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der
Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage
oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht
oder bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Termin
wahrgenommen hat,
soweit
lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit
Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige
Ansprüche zu Protokoll zu nehmen oder festzustellen (§ 278
Abs. 6 ZPO), oder soweit lediglich Verhandlungen vor
Gericht zur Einigung über solche Ansprüche geführt
werden, oder
soweit
in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich
ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen
wird,
beträgt
die Gebühr 3100
(1)
Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15
Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag der
Verfahrensgebühren die Gebühr 3100 übersteigt,
wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr
angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen
Angelegenheit entsteht.
(2)
Nummer 3 ist in streitigen Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, insbesondere in Familiensachen, in Verfahren
nach § 43 des Wohnungseigentumsgesetzes und in
Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren
in Landwirtschaftssachen, nicht anzuwenden.
|
0,8
|
| 3102
|
Verfahrensgebühr
für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen
Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3
RVG)
|
40,00
bis 460,00 EUR
|
| 3203
|
Es
ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im
weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden
Verwaltungsverfahren vorausgegangen: Die Gebühr 3102
beträgt
Bei
der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen,
dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im
Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des
Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren geringer ist.
|
20,00
bis 320,00 EUR
|
| 3104
|
Terminsgebühr,
soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist
(1)
Die Gebühr entsteht auch, wenn
in
einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung
vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien
oder gemäß § 307 Abs. 2 oder § 495a
ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem
solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird,
nach
§ 84 Abs. 1 Satz 1, § 130a VwGO
oder § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche
Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder
das
Verfahren vor dem Sozialgericht nach angenommenem Anerkenntnis
ohne mündliche Verhandlung endet.
(2)
Sind in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in
diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt
worden, wird die Terminsgebühr, soweit sie den sich ohne
Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche
ergebenden Gebührenbetrag übersteigt, auf eine
Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands
in einer anderen Angelegenheit entsteht.
(3)
Die Gebühr entsteht nicht, soweit lediglich beantragt ist,
eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über nicht
rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen.
|
1,2
|
| 3105
|
Wahrnehmung
nur eines Termins, in dem eine Partei nicht erschienen oder
nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein
Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder
Sachleitung gestellt wird: Die Gebühr 3104 beträgt
(1)
Die Gebühr entsteht auch, wenn
das
Gericht bei Säumnis lediglich Entscheidungen zur Prozess-
oder Sachleitung von Amts wegen trifft oder
eine
Entscheidung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO
ergeht.
(2)
Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 3104 gilt entsprechend.
(3)
§ 333 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden.
|
0,5
|
| 3106
|
Terminsgebühr
in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen
Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3
RVG)
Die
Gebühr entsteht auch, wenn
in
einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung
vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien
ohne mündliche Verhandlung entschieden wird,
nach
§ 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung
durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder
das
Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche
Verhandlung endet.
|
20,00
bis 380,00 EUR
|
|
Abschnitt 2 Berufung,
Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem
Finanzgericht
Vorbemerkung
3.2:
(1)
Dieser Abschnitt ist auch in Verfahren vor dem
Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels
anzuwenden.
(2)
Wenn im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung,
Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer
einstweiligen Verfügung das Berufungsgericht als Gericht
der Hauptsache anzusehen ist (§ 943 ZPO), bestimmen
sich die Gebühren nach Abschnitt 1. Dies gilt
entsprechend im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und
Sozialgerichtsbarkeit auf Anordnung oder Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der
Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines
Verwaltungsakts und in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
|
|
Unterabschnitt 1 Berufung,
bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht
Vorbemerkung
3.2.1:
(1)
Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden
in
Verfahren vor dem Finanzgericht,
in
Verfahren über Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen
die den Rechtszug beendenden Entscheidungen
in
Familiensachen,
in
Lebenspartnerschaftssachen,
in
Verfahren nach § 43 des Wohnungseigentumsgesetzes,
in
Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren
in Landwirtschaftssachen und
im
Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen,
in
Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Rechtszug
beendende Entscheidungen über Anträge auf
Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf
Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen
Titeln sowie Anträge auf Aufhebung oder Abänderung
der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel,
in
Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem GWB,
in
Beschwerdeverfahren nach dem WpÜG,
in
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof über die Beschwerde
oder Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des
Bundespatentgerichts,
in
Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 116
StVollzG.
|
|
(2)
Für die in Absatz 1 genannten Verfahren ist
Unterabschnitt 2 anzuwenden, wenn sich die Parteien nur
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
vertreten lassen können.
|
| 3200
|
Verfahrensgebühr,
soweit in Nummer 3204 nichts anderes bestimmt ist
|
1,6
|
| 3201
|
Vorzeitige
Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3200 beträgt
Eine
vorzeitige Beendigung liegt vor,
wenn
der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel
eingelegt oder einen Schriftsatz, der Sachanträge,
Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die
Zurücknahme des Rechtsmittels enthält, eingereicht
oder bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Termin
wahrgenommen hat, oder
soweit
lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit
Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige
Ansprüche zu Protokoll zu nehmen oder festzustellen (§ 278
Abs. 6 ZPO), oder soweit lediglich Verhandlungen zur
Einigung über solche Ansprüche geführt werden.
Soweit
in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15
Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag der
Verfahrensgebühren die Gebühr 3200 übersteigt,
wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr
angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen
Angelegenheit entsteht.
|
1,1
|
| 3202
|
Terminsgebühr,
soweit in Nummer 3205 nichts anderes bestimmt ist
(1)
Die Anmerkung zu Nummer 3104 gilt entsprechend.
(2)
Die Gebühr entsteht auch, wenn gemäß § 79a
Abs. 2, § 90a oder § 94a FGO ohne
mündliche Verhandlung entschieden wird.
|
1,2
|
| 3203
|
Wahrnehmung
nur eines Termins, in dem eine Partei, im Berufungsverfahren der
Berufungskläger, nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß
vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil
oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird: Die Gebühr
3202 beträgt
Die
Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu
Nummer 3202 gelten entsprechend.
|
0,5
|
| 3204
|
Verfahrensgebühr
für Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen
Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3
RVG)
|
50,00
bis 570,00 EUR
|
| 3205
|
Terminsgebühr
in Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen
Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3
RVG)
Die
Anmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend.
|
20,00
bis 380,00 EUR
|
|
Unterabschnitt 2 Revision
Vorbemerkung
3.2.2
Dieser
Unterabschnitt ist auch auf die in Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1
genannten Verfahren anzuwenden, wenn sich die Parteien nur durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten
lassen können.
|
| 3206
|
Verfahrensgebühr,
soweit in Nummer 3212 nichts anderes bestimmt ist
|
1,6
|
| 3207
|
Vorzeitige
Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3206 beträgt
Die
Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.
|
1,1
|
| 3208
|
Im
Verfahren können sich die Parteien nur durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten
lassen: Die Gebühr 3206 beträgt
|
2,3
|
| 3209
|
Vorzeitige
Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten
lassen können: Die Gebühr 3206 beträgt
Die
Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.
|
1,8
|
| 3210
|
Terminsgebühr,
soweit in Nummer 3213 nichts anderes bestimmt ist
Die
Anmerkung zu Nummer 3104 gilt entsprechend.
|
1,5
|
| 3211
|
Wahrnehmung
nur eines Termins, in dem der Revisionskläger nicht
ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag
auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitung
gestellt wird: Die Gebühr 3210 beträgt
Die
Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu
Nummer 3202 gelten entsprechend.
|
0,8
|
| 3212
|
Verfahrensgebühr
für Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen
Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3
RVG)
|
80,00
bis 800,00 EUR
|
| 3213
|
Terminsgebühr
in Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen
Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3
RVG)
Die
Anmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend.
|
40,00
bis 700,00 EUR
|
|
Abschnitt 3 Gebühren
für besondere Verfahren
|
|
Unterabschnitt 1 Besondere
erstinstanzliche Verfahren
|
| 3300
|
Verfahrensgebühr
für das Verfahren über einen Antrag nach § 115
Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1
Satz 3 oder nach § 121 GWB
|
2,3
|
| 3301
|
Vorzeitige
Beendigung des Auftrags in den Fällen der Nummer 3300: Die
Gebühr 3300 beträgt
Die
Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.
|
1,8
|
| 3302
|
Verfahrensgebühr
für
das Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 16
Abs. 4 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes und
für
das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
und dem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof).
|
1,6
|
| 3303
|
Vorzeitige
Beendigung des Auftrags in den Fällen der Nummer 3302: Die
Gebühr 3302 beträgt
Die
Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.
|
1,0
|
| 3304
|
Terminsgebühr
in den in den Nummern 3300 und 3302 genannten Verfahren
|
1,2
|
|
Unterabschnitt 2 Mahnverfahren
|
| 3305
|
Verfahrensgebühr
für die Vertretung des Antragstellers
Die
Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen
nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet.
|
1,0
|
| 3306
|
Beendigung
des Auftrags, bevor der Rechtsanwalt den verfahrenseinleitenden
Antrag eingereicht hat: Die Gebühr 3305 beträgt
|
0,5
|
| 3307
|
Verfahrensgebühr
für die Vertretung des Antragsgegners
Die
Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen
nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet.
|
0,5
|
| 3308
|
Verfahrensgebühr
für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über
den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids
Die
Gebühr entsteht neben der Gebühr 3305 nur, wenn
innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben oder
der Widerspruch gemäß § 703a Abs. 2
Nr. 4 ZPO beschränkt worden ist. Nummer 1008 ist nicht
anzuwenden, wenn sich bereits die Gebühr 3305 erhöht.
|
0,5
|
|
Unterabschnitt
3 Zwangsvollstreckung und Vollziehung einer im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidung
Vorbemerkung
3.3.3:
Dieser
Unterabschnitt gilt auch für Verfahren auf Eintragung einer
Zwangshypothek (§§ 867 und 870a ZPO), Verfahren
nach § 33 FGG und für gerichtliche Verfahren über
einen Akt der Zwangsvollstreckung (des Verwaltungszwangs).
|
| 3309
|
Verfahrensgebühr
Die
Gebühr entsteht für die Tätigkeit in der
Zwangsvollstreckung, soweit nachfolgend keine besonderen
Gebühren bestimmt sind.
|
0,3
|
| 3310
|
Terminsgebühr
Die
Gebühr entsteht nur für die Teilnahme an einem
gerichtlichen Termin oder einem Termin zur Abnahme der
eidesstattlichen Versicherung.
|
0,3
|
|
Unterabschnitt 4 Zwangsversteigerung
und Zwangsverwaltung
|
| 3311
|
Verfahrensgebühr
Die
Gebühr entsteht jeweils gesondert
für
die Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren bis zur
Einleitung des Verteilungsverfahrens;
im
Zwangsversteigerungsverfahren für die Tätigkeit im
Verteilungsverfahren und zwar auch für eine Mitwirkung an
einer außergerichtlichen Verteilung;
im
Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung des
Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Anordnung
der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts;
im
Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung des
Antragstellers im weiteren Verfahren einschließlich des
Verteilungsverfahrens;
im
Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung eines
sonstigen Beteiligten im ganzen Verfahren einschließlich
des Verteilungsverfahrens und
für
die Tätigkeit im Verfahren über Anträge auf
einstweilige Einstellung oder Beschränkung der
Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
sowie für Verhandlungen zwischen Gläubiger und
Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens.
|
0,4
|
| 3312
|
Terminsgebühr
Die
Gebühr entsteht nur für die Wahrnehmung eines
Versteigerungstermins für einen Beteiligten. Im Übrigen
entsteht im Verfahren der Zwangsversteigerung und der
Zwangsverwaltung keine Terminsgebühr.
|
0,4
|
|
Unterabschnitt 5 Insolvenzverfahren,
Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen
Verteilungsordnung
|
|
Vorbemerkung
3.3.5:
(1)
Die Gebührenvorschriften gelten für die
Verteilungsverfahren nach der SVertO, soweit dies ausdrücklich
angeordnet ist.
(2)
Bei der Vertretung mehrerer Gläubiger, die verschiedene
Forderungen geltend machen, entstehen die Gebühren jeweils
besonders.
(3)
Für die Vertretung des ausländischen
Insolvenzverwalters im Sekundärinsolvenzverfahren entstehen
die gleichen Gebühren wie für die Vertretung des
Schuldners.
|
| 3313
|
Verfahrensgebühr
für die Vertretung des Schuldners im Eröffnungsverfahren
Die
Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der
SVertO.
|
1,0
|
| 3314
|
Verfahrensgebühr
für die Vertretung des Gläubigers im
Eröffnungsverfahren
Die
Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der
SVertO.
|
0,5
|
| 3315
|
Tätigkeit
auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan: Die
Verfahrensgebühr 3313 beträgt
|
1,5
|
| 3316
|
Tätigkeit
auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan: Die
Verfahrensgebühr 3314 beträgt
|
1,0
|
| 3317
|
Verfahrensgebühr
für das Insolvenzverfahren
Die
Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der
SVertO.
|
1,0
|
| 3318
|
Verfahrensgebühr
für das Verfahren über einen Insolvenzplan
|
1,0
|
| 3319
|
Vertretung
des Schuldners, der den Plan vorgelegt hat: Die
Verfahrensgebühr 3318 beträgt
|
3,0
|
| 3320
|
Die
Tätigkeit beschränkt sich auf die Anmeldung einer
Insolvenzforderung: Die Verfahrensgebühr 3317 beträgt
Die
Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der
SVertO.
|
0,5
|
| 3321
|
Verfahrensgebühr
für das Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder
Widerruf der Restschuldbefreiung
(1)
Das Verfahren über mehrere gleichzeitig anhängige
Anträge ist eine Angelegenheit.
(2)
Die Gebühr entsteht auch gesondert, wenn der Antrag bereits
vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.
|
0,5
|
| 3322
|
Verfahrensgebühr
für das Verfahren über Anträge auf Zulassung der
Zwangsvollstreckung nach § 17 Abs. 4 SVertO
|
0,5
|
| 3323
|
Verfahrensgebühr
für das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von
Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Abs. 5 und
§ 41 SVertO)
|
0,5
|
|
Unterabschnitt 6 Sonstige
besondere Verfahren
|
|
Vorbemerkung
3.3.6:
Die
Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1, soweit
in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
|
| 3324
|
Verfahrensgebühr
für das Aufgebotsverfahren
|
1,0
|
| 3325
|
Verfahrensgebühr
für Verfahren nach § 319 Abs. 6 AktG, auch
i. V. m. § 327e Abs. 2 AktG, oder nach § 16
Abs. 3 UmwG
|
0,75
|
| 3326
|
Verfahrensgebühr
für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen,
wenn sich die Tätigkeit auf eine gerichtliche Entscheidung
über die Bestimmung einer Frist (§102 Abs. 3
ArbGG), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103
Abs. 3 ArbGG) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder
einer Vereidigung (§ 106 Abs. 2 ArbGG)
beschränkt
|
0,75
|
| 3327
|
Verfahrensgebühr
für Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von
Schiedssprüchen und Anwaltsvergleichen, wenn sich die
Tätigkeit auf die Bestellung eines Schiedsrichters oder
Ersatzschiedsrichters, auf die Ablehnung eines Schiedsrichters
oder auf die Beendigung des Schiedsrichteramts, auf die
Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder auf die Vornahme
sonstiger richterlicher Handlungen beschränkt.
|
0,75
|
| 3328
|
Verfahrensgebühr
für Verfahren über die vorläufige Einstellung,
Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung
Die
Gebühr entsteht nur, wenn eine abgesonderte mündliche
Verhandlung hierüber stattfindet. Wird der Antrag beim
Vollstreckungsgericht und beim Prozessgericht gestellt,
entsteht die Gebühr nur einmal.
|
0,5
|
| 3329
|
Verfahrensgebühr
für Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der durch
Rechtsmittelanträge nicht angefochtenen Teile eines
Urteils (§§ 537, 558 ZPO)
|
0,5
|
| 3330
|
Verfahrensgebühr
für Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO)
|
0,5
|
| 3331
|
Verfahrensgebühr
für das Verfahren über einen Antrag auf Abänderung
eines Vollstreckungstitels nach § 655 Abs. 1 ZPO
Der
Wert bestimmt sich nach § 42 GKG.
|
0,5
|
| 3332
|
Terminsgebühr
in den in Nummern 3324 bis 3331 genannten Verfahren
|
0,5
|
| 3333
|
Verfahrensgebühr
für ein Verteilungsverfahren außerhalb der
Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung
Der
Wert bestimmt sich nach § 26
Nr. 1 und 2 RVG. Eine Terminsgebühr entsteht nicht.
|
0,4
|
| 3334
|
Verfahrensgebühr
für Verfahren vor dem Prozessgericht oder dem Amtsgericht
auf Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einer
Räumungsfrist (§§ 721, 794a ZPO), wenn das
Verfahren mit dem Verfahren über die Hauptsache nicht
verbunden ist
|
1,0
|
| 3335
|
Verfahrensgebühr
für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe, soweit
in Nummer 3336 nichts anderes bestimmt ist.
(1)
Im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe
oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nr. 1
ZPO bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die
Hauptsache maßgebenden Wert; im Übrigen ist er nach
dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2)
Entsteht die Verfahrensgebühr auch für das Verfahren,
für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist,
werden die Werte nicht zusammengerechnet.
|
1,0
|
| 3336
|
Verfahrensgebühr
für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe vor
Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, wenn in dem Verfahren, für
das Prozesskostenhilfe beantragt wird, Betragsrahmengebühren
entstehen (§ 3 RVG)
|
30,00
bis 320,00 EUR
|
| 3337
|
Vorzeitige
Beendigung des Auftrags im Falle der Nummern 3324 bis 3327,
3334 und 3335: Die Gebühren 3324 bis 3327, 3334 und 3335
betragen
Eine
vorzeitige Beendigung liegt vor,
wenn
der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt den das Verfahren
einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge,
Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält,
eingereicht oder bevor er für seine Partei einen
gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, oder
soweit
lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien zu
Protokoll zu nehmen.
|
0,5
|
|
Abschnitt 4 Einzeltätigkeiten
Vorbemerkung
3.4:
(1)
Für in diesem Abschnitt genannte Tätigkeiten entsteht
eine Terminsgebühr nur, wenn dies ausdrücklich
bestimmt ist.
(2)
Im Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen
Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3
RVG), vermindern sich die in den Nummern 3400, 3401, 3405
und 3406 bestimmten Höchstbeträge auf die Hälfte,
wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im
weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden
Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Bei der Bemessung der
Gebühren ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang
der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im
Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des
Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren geringer ist.
|
| 3400
|
Der
Auftrag beschränkt sich auf die Führung des Verkehrs
der Partei mit dem Verfahrensbevollmächtigten: Verfahrensgebühr
Die
gleiche Gebühr entsteht auch, wenn im Einverständnis
mit dem Auftraggeber mit der Übersendung der Akten an den
Rechtsanwalt des höheren Rechtszugs gutachterliche
Äußerungen verbunden sind.
|
in
Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden
Verfahrensgebühr, höchstens 1,0, bei
Betragsrahmengebühren höchstens 260,00 EUR
|
| 3401
|
Der
Auftrag beschränkt sich auf die Vertretung in einem Termin
im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3: Verfahrensgebühr
|
in
Höhe der Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten
zustehenden Verfahrensgebühr
|
| 3402
|
Terminsgebühr
in dem in Nummer 3401 genannten Fall
|
in
Höhe der einem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden
Terminsgebühr
|
| 3403
|
Verfahrensgebühr
für sonstige Einzeltätigkeiten, soweit in Nummer 3406
nichts anderes bestimmt ist
Die
Gebühr entsteht für sonstige Tätigkeiten in einem
gerichtlichen Verfahren, wenn der Rechtsanwalt nicht zum
Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist,
soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
|
0,8
|
| 3404
|
Der
Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher
Art: Die Gebühr 3403 beträgt
Die
Gebühr entsteht insbesondere, wenn das Schreiben weder
schwierige rechtliche Ausführungen noch größere
sachliche Auseinandersetzungen enthält.
|
0,3
|
| 3405
|
Endet
der Auftrag
im
Falle der Nummer 3400, bevor der Verfahrensbevollmächtigte
beauftragt oder der Rechtsanwalt gegenüber dem
Verfahrensbevollmächtigten tätig geworden ist,
im
Falle der Nummer 3401, bevor der Termin begonnen hat:
Die
Gebühren 3400 und 3401 betragen
Im
Falle der Nummer 3403 gilt die Vorschrift entsprechend.
|
höchstens
0,5, bei Betragsrahmengebühren höchstens
130,00 EUR
|
| 3406
|
Verfahrensgebühr
für sonstige Einzeltätigkeiten in Verfahren vor
Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, wenn Betragsrahmengebühren
entstehen (§ 3 RVG)
Die
Anmerkung zu Nummer 3403 gilt entsprechend.
|
10,00
bis 200,00 EUR
|
|
Abschnitt 5 Beschwerde,
Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung
Vorbemerkung
3.5:
Die
Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen nicht in den in
Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 und Vorbemerkung 3.2.1 genannten
Beschwerdeverfahren.
|
| 3500
|
Verfahrensgebühr
für Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung,
soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren
bestimmt sind
|
0,5
|
| 3501
|
Verfahrensgebühr
für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in den
Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3
RVG), soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren
bestimmt sind
|
15,00
bis 160,00 EUR
|
| 3502
|
Verfahrensgebühr
für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde (§ 574
ZPO)
|
1,0
|
| 3503
|
Vorzeitige
Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3502 beträgt
Die
Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
|
0,5
|
| 3504
|
Verfahrensgebühr
für das Verfahren über die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Berufung, soweit in Nummer 3511 nichts
anderes bestimmt ist
Die
Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein
nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet.
|
1,6
|
| 3505
|
Vorzeitige
Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3504 beträgt
Die
Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
|
1,0
|
| 3506
|
Verfahrensgebühr
für das Verfahren über die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision, soweit in Nummer 3512 nichts
anderes bestimmt ist
Die
Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein
nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet.
|
1,6
|
| 3507
|
Vorzeitige
Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3506 beträgt
Die
Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
|
1,1
|
| 3508
|
In
dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision können sich die Parteien nur durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten
lassen: Die Gebühr 3506 beträgt
|
2,3
|
| 3509
|
Vorzeitige
Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten
lassen können: Die Gebühr 3506 beträgt
Die
Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
|
1,8
|
| 3510
|
Verfahrensgebühr
für Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht
nach
dem Patentgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen
Beschluss richtet,
durch
den die Vergütung bei Lizenzbereitschaftserklärung
festgesetzt wird oder Zahlung der Vergütung an das
Deutsche Patent- und Markenamt angeordnet wird,
durch
den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 des
Patentgesetzes oder die Aufhebung dieser Anordnung erlassen
wird,
durch
den die Anmeldung zurückgewiesen oder über die
Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des
Patents entschieden wird,
nach
dem Gebrauchsmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen
Beschluss richtet,
durch
den die Anmeldung zurückgewiesen wird,
durch
den über den Löschungsantrag entschieden wird,
nach
dem Markengesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen
Beschluss richtet,
durch
den über die Anmeldung einer Marke, einen Widerspruch oder
einen Antrag auf Löschung oder über die Erinnerung
gegen einen solchen Beschluss entschieden worden ist oder
durch
den ein Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder
einer Ursprungsbezeichnung zurückgewiesen worden ist,
nach
dem Halbleiterschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen
einen Beschluss richtet,
durch
den die Anmeldung zurückgewiesen wird,
durch
den über den Löschungsantrag entschieden wird,
nach
dem Geschmacksmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen
einen Beschluss richtet, durch den die Anmeldung eines
Geschmacksmusters zurückgewiesen oder durch den über
einen Löschungsantrag entschieden worden ist,
nach
dem Sortenschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen
Beschluss des Widerspruchsausschusses richtet
|
1,3
|
| 3511
|
Verfahrensgebühr
für das Verfahren über die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht, wenn
Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3
RVG)
Die
Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein
nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet.
|
50,00
bis 570,00 EUR
|
| 3512
|
Verfahrensgebühr
für das Verfahren über die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht, wenn
Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3
RVG)
Die
Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein
nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet.
|
80,00
bis 800,00 EUR
|
| 3513
|
Terminsgebühr
in den in Nummer 3500 genannten Verfahren
|
0,5
|
| 3514
|
Das
Beschwerdegericht entscheidet über eine Beschwerde gegen
die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung eines
Arrests oder Erlass einer einstweiligen Verfügung durch
Urteil: Die Gebühr 3513 beträgt
|
1,2
|
| 3515
|
Terminsgebühr
in den in Nummer 3501 genannten Verfahren
|
15,00
bis 160,00 EUR
|
| 3516
|
Terminsgebühr
in den in Nummer 3506 und 3510 genannten Verfahren
|
1,2
|
| 3517
|
Terminsgebühr
in den in Nummer 3511 genannten Verfahren
|
12,50
bis 215,00 EUR
|
| 3518
|
Terminsgebühr
in den in Nummer 3512 genannten Verfahren
|
20,00
bis 350,00 EUR
|
Teil 4 Strafsachen
|
Nr.
|
Gebührentatbestand
|
Gebühr oder
Satz der Gebühr nach § 13
oder § 49 RVG
|
|
|
|
Wahlanwalt
|
gerichtlich
bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
|
|
Vorbemerkung
4:
(1)
Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines
Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs-
oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder
Sachverständigen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz sind die Vorschriften entsprechend
anzuwenden.
(2)
Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des
Geschäfts einschließlich der Information.
|
|
(3)
Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an
gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der
Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn
er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet.
Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder
Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.
(4)
Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß,
entsteht die Gebühr mit Zuschlag.
(5)
Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach
den Vorschriften des Teils 3:
im
Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen
einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 464b StPO) und
im Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz
und im Verfahren über die Beschwerde gegen die
Entscheidung über diese Erinnerung,
in
der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über einen
aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch
oder die Erstattung von Kosten ergangen sind (§§ 406b,
464b StPO), für die Mitwirkung bei der Ausübung der
Veröffentlichungsbefugnis und im Beschwerdeverfahren gegen
eine dieser Entscheidungen.
|
|
Abschnitt 1 Gebühren
des Verteidigers
Vorbemerkung
4.1:
(1)
Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden auf die Tätigkeit im
Verfahren über die im Urteil vorbehaltene
Sicherungsverwahrung.
(2)
Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als
Verteidiger entgolten. Hierzu gehören auch Tätigkeiten
im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, soweit der Gegenstand
nicht vermögensrechtlich ist.
|
|
Unterabschnitt 1 Allgemeine
Gebühren
|
| 4100
|
Grundgebühr
(1)
Die Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in
den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in
welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.
(2)
Eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstandene
Gebühr 5100 ist anzurechnen.
|
30,00
bis 300,00 EUR
|
132,00 EUR
|
| 4101
|
Gebühr
4100 mit Zuschlag
|
30,00
bis 375,00 EUR
|
162,00 EUR
|
| 4102
|
Terminsgebühr
für die Teilnahme an
richterlichen
Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen,
Vernehmungen
durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere
Strafverfolgungsbehörde,
Terminen
außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die
Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der
einstweiligen Unterbringung verhandelt wird,
Verhandlungen
im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs sowie
Sühneterminen
nach § 380 StPO
Mehrere
Termine an einem Tag gelten als ein Termin. Die Gebühr
entsteht im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für
die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen einmal.
|
30,00
bis 250,00 EUR
|
112,00 EUR
|
| 4103
|
Gebühr
4102 mit Zuschlag
|
30,00
bis 312,50 EUR
|
137,00 EUR
|
|
Unterabschnitt 2 Vorbereitendes
Verfahren
Vorbemerkung
4.1.2:
Die
Vorbereitung der Privatklage steht der Tätigkeit im
vorbereitenden Verfahren gleich.
|
| 4104
|
Verfahrensgebühr
Die
Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem
Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf
Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten
Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich
erhoben wird.
|
30,00
bis 250,00 EUR
|
112,00 EUR
|
| 4105
|
Gebühr
4104 mit Zuschlag
|
30,00
bis 312,50 EUR
|
137,00 EUR
|
|
Unterabschnitt 3 Gerichtliches
Verfahren
Erster
Rechtszug
|
| 4106
|
Verfahrensgebühr
für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht
|
30,00
bis 250,00 EUR
|
112,00 EUR
|
| 4107
|
Gebühr
4106 mit Zuschlag
|
30,00
bis 312,50 EUR
|
137,00 EUR
|
| 4108
|
Terminsgebühr
je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4106 genannten
Verfahren
|
60,00 bis 400,00 EUR
|
184,00 EUR
|
| 4109
|
Gebühr
4108 mit Zuschlag
|
60,00
bis 500,00 EUR
|
224,00 EUR
|
| 4110
|
Der
gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr
als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung
teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108
oder 4109
|
|
92,00 EUR
|
| 4111
|
Der
gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr
als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche
Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109
|
|
184,00 EUR
|
| 4112
|
Verfahrensgebühr
für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer
Die
Gebühr entsteht auch für Verfahren
vor
der Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach
Nummer 4118 bestimmt,
im
Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 StrRehaG.
|
40,00 bis 270,00 EUR
|
124,00 EUR
|
| 4113
|
Gebühr
4112 mit Zuschlag
|
40,00
bis 337,50 EUR
|
151,00 EUR
|
| 4114
|
Terminsgebühr
je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4112 genannten
Verfahren
|
70,00 bis 470,00 EUR
|
216,00 EUR
|
| 4115
|
Gebühr
4114 mit Zuschlag
|
70,00
bis 587,50 EUR
|
263,00 EUR
|
| 4116
|
Der
gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr
als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung
teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114
oder 4115
|
|
108,00 EUR
|
| 4117
|
Der
gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr
als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche
Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115
|
|
216,00 EUR
|
| 4118
|
Verfahrensgebühr
für den ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem
Schwurgericht oder der Strafkammer nach den §§ 74a
und 74c GVG
Die
Gebühr entsteht auch für Verfahren vor der
Jugendkammer, soweit diese in Sachen entscheidet, die nach den
allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des
Schwurgerichts gehören.
|
80,00 bis 580,00 EUR
|
264,00 EUR
|
| 4119
|
Gebühr
4118 mit Zuschlag
|
80,00
bis 725,00 EUR
|
322,00 EUR
|
| 4120
|
Terminsgebühr
je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4118 genannten
Verfahren
|
110,00 bis 780,00 EUR
|
356,00 EUR
|
| 4121
|
Gebühr
4120 mit Zuschlag
|
110,00
bis 975,00 EUR
|
434,00 EUR
|
| 4122
|
Der
gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr
als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung
teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120
oder 4121
|
|
178,00 EUR
|
| 4123
|
Der
gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr
als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche
Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121
|
|
356,00 EUR
|
|
Berufung
|
| 4124
|
Verfahrensgebühr
für das Berufungsverfahren
Die
Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13
StrRehaG.
|
70,00
bis 470,00 EUR
|
216,00 EUR
|
| 4125
|
Gebühr
4124 mit Zuschlag
|
70,00
bis 587,50 EUR
|
263,00 EUR
|
| 4126
|
Terminsgebühr
je Hauptverhandlungstag im Berufungsverfahren
Die
Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13
StrRehaG.
|
70,00 bis 470,00 EUR
|
216,00 EUR
|
| 4127
|
Gebühr
4126 mit Zuschlag
|
70,00
bis 587,50 EUR
|
263,00 EUR
|
| 4128
|
Der
gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr
als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung
teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126
oder 4127
|
|
108,00 EUR
|
| 4129
|
Der
gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr
als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche
Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127
|
|
216,00 EUR
|
|
Revision
|
| 4130
|
Verfahrensgebühr
für das Revisionsverfahren
|
100,00
bis 930,00 EUR
|
412,00 EUR
|
| 4131
|
Gebühr
4130 mit Zuschlag
|
100,00
bis 1 162,50 EUR
|
505,00 EUR
|
| 4132
|
Terminsgebühr
je Hauptverhandlungstag im Revisionsverfahren
|
100,00
bis 470,00 EUR
|
228,00 EUR
|
| 4133
|
Gebühr
4132 mit Zuschlag
|
100,00
bis 587,50 EUR
|
275,00 EUR
|
| 4134
|
Der
gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr
als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung
teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132
oder 4133
|
|
114,00 EUR
|
| 4135
|
Der
gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr
als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche
Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133
|
|
228,00 EUR
|
|
Unterabschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren
Vorbemerkung
4.1.4:
Eine
Grundgebühr entsteht nicht.
|
| 4136
|
Geschäftsgebühr
für die Vorbereitung eines Antrags
Die
Gebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Antrags
abgeraten wird.
|
in
Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten
Rechtszug
|
| 4137
|
Verfahrensgebühr
für das Verfahren über die Zulässigkeit des
Antrags
|
in
Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten
Rechtszug
|
| 4138
|
Verfahrensgebühr
für das weitere Verfahren
|
in
Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten
Rechtszug
|
| 4139
|
Verfahrensgebühr
für das Beschwerdeverfahren (§ 372 StPO)
|
in
Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten
Rechtszug
|
| 4140
|
Terminsgebühr
für jeden Verhandlungstag
|
in
Höhe der Terminsgebühr für den ersten
Rechtszug
|
|
Unterabschnitt 5 Zusätzliche
Gebühren
|
| 4141
|
Durch
die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung
entbehrlich: Zusätzliche Gebühr
(1)
Die Gebühr entsteht, wenn
das
Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder
das
Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen
oder
sich
das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs
gegen den Strafbefehl, der Berufung oder der Revision des
Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt;
ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht
die Gebühr nur, wenn der Einspruch, die Berufung oder die
Revision früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der
für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen
wird.
(2)
Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung
des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.
(3)
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug,
in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den
Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte.
|
in
Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr (ohne
Zuschlag)
|
| 4142
|
Verfahrensgebühr
bei Einziehung und verwandten Maßnahmen
(1)
Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für
den Beschuldigten, die sich auf die Einziehung, dieser
gleichstehende Rechtsfolgen (§ 442 StPO), die
Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken
dienende Beschlagnahme bezieht.
(2)
Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert
niedriger als 25,00 EUR ist.
(3)
Die Gebühr entsteht für das Verfahren des ersten
Rechtszugs einschließlich des vorbereitenden Verfahrens
und für jeden weiteren Rechtszug.
|
1,0
|
1,0
|
| 4143
|
Verfahrensgebühr
für das erstinstanzliche Verfahren über
vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder
seines Erben
(1)
Die Gebühr entsteht auch, wenn der Anspruch erstmalig im
Berufungsverfahren geltend gemacht wird.
(2)
Die Gebühr wird zu einem Drittel auf die Verfahrensgebühr,
die für einen bürgerlichen Rechtsstreit wegen
desselben Anspruchs entsteht, angerechnet.
|
2,0
|
2,0
|
| 4144
|
Verfahrensgebühr
im Berufungs- und Revisionsverfahren über
vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder
seines Erben
|
2,5
|
2,5
|
| 4145
|
Verfahrensgebühr
für das Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche
Entscheidung oder über die Beschwerde gegen eine den
Rechtszug beendende Entscheidung nach § 25 Abs. 1
Satz 3 bis 5, § 13 StrRehaG
|
1,5
|
1,5
|
| 4146
|
Einigungsgebühr
im Privatklageverfahren bezüglich des Strafanspruchs und
des Kostenerstattungsanspruchs: Die Gebühr Nummer 1000
beträgt:
Für
einen Vertrag über sonstige Ansprüche entsteht eine
weitere Einigungsgebühr nach Teil 1.
|
20,00 bis 150,00 EUR
|
68,00 EUR
|
|
Abschnitt 2 Gebühren
in der Strafvollstreckung
Vorbemerkung
4.2:
Im
Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der
Hauptsache entstehen die Gebühren besonders.
|
| 4200
|
Verfahrensgebühr
als Verteidiger für ein Verfahren über
die
Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der Unterbringung
a) in
der Sicherungsverwahrung,
b) in
einem psychiatrischen Krankenhaus oder
c) in
einer Entziehungsanstalt,
die
Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe oder einer
lebenslangen Freiheitsstrafe oder
den
Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung oder den
Widerruf der Aussetzung einer Maßregel der Besserung und
Sicherung zur Bewährung
|
50,00 bis 560,00 EUR
|
244,00 EUR
|
| 4201
|
Gebühr
4200 mit Zuschlag
|
50,00
bis 700,00 EUR
|
300,00 EUR
|
| 4202
|
Terminsgebühr
in den in Nummer 4200 genannten Verfahren
|
50,00
bis 250,00 EUR
|
120,00 EUR
|
| 4203
|
Gebühr
4202 mit Zuschlag
|
50,00
bis 312,50 EUR
|
145,00 EUR
|
| 4204
|
Verfahrensgebühr
für sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung
|
20,00 bis 250,00 EUR
|
108,00 EUR
|
| 4205
|
Gebühr
4204 mit Zuschlag
|
20,00
bis 312,50 EUR
|
133,00 EUR
|
| 4206
|
Terminsgebühr
für sonstige Verfahren
|
20,00
bis 250,00 EUR
|
108,00 EUR
|
| 4207
|
Gebühr
4206 mit Zuschlag
|
20,00
bis 312,50 EUR
|
133,00 EUR
|
|
Abschnitt 3 Einzeltätigkeiten
Vorbemerkung
4.3:
(1)
Die Gebühren entstehen für einzelne Tätigkeiten,
ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder
Vertretung übertragen ist.
(2)
Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf
die Geltendmachung oder Abwehr eines aus der Straftat
erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs im
Strafverfahren, so erhält er die Gebühren nach den
Nummern 4143 und 4144.
(3)
Die Gebühr entsteht für jede der genannten Tätigkeiten
gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15
RVG bleibt unberührt. Das Beschwerdeverfahren gilt als
besondere Angelegenheit.
(4)
Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder die Vertretung für
das Verfahren übertragen, werden die nach diesem Abschnitt
entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung
oder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet.
|
| 4300
|
Verfahrensgebühr
für die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift
zur
Begründung der Revision,
zur
Erklärung auf die von dem Staatsanwalt, Privatkläger
oder Nebenkläger eingelegte Revision oder
in
Verfahren nach den §§ 57a und 67e StGB
Neben
der Gebühr für die Begründung der Revision
entsteht für die Einlegung der Revision keine besondere
Gebühr.
|
50,00
bis 560,00 EUR
|
244,00 EUR
|
| 4301
|
Verfahrensgebühr
für
die
Anfertigung oder Unterzeichnung einer Privatklage,
die
Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur
Rechtfertigung der Berufung oder zur Beantwortung der von dem
Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger
eingelegten Berufung,
die
Führung des Verkehrs mit dem Verteidiger,
die
Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer
richterlichen Vernehmung, einer Vernehmung durch die
Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde
oder in einer Hauptverhandlung, einer mündlichen Anhörung
oder bei einer Augenscheinseinnahme,
die
Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen Erzwingung der
Anklage (§ 172 Abs. 2 bis 4, § 173
StPO) oder
sonstige
Tätigkeiten in der Strafvollstreckung
Neben
der Gebühr für die Rechtfertigung der Berufung
entsteht für die Einlegung der Berufung keine besondere
Gebühr.
|
35,00
bis 385,00 EUR
|
168,00 EUR
|
| 4302
|
Verfahrensgebühr
für
die
Einlegung eines Rechtsmittels,
die
Anfertigung oder Unterzeichnung anderer Anträge, Gesuche
oder Erklärungen oder
eine
andere nicht in Nummer 4300 oder 4301 erwähnte
Beistandsleistung
|
20,00 bis 250,00 EUR
|
108,00 EUR
|
| 4303
|
Verfahrensgebühr
für die Vertretung in einer Gnadensache
Der
Rechtsanwalt erhält die Gebühr auch, wenn ihm die
Verteidigung übertragen war.
|
25,00
bis 250,00 EUR
|
110,00 EUR
|
| 4304
|
Gebühr
für den als Kontaktperson beigeordneten Rechtsanwalt (§ 34a
EGGVG)
|
|
3 000,00 EUR
|
Teil 5 Bußgeldsachen
|
Nr.
|
Gebührentatbestand
|
Gebühr oder
Satz der Gebühr nach § 13
oder § 49 RVG
|
|
|
|
Wahlanwalt
|
gerichtlich
bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
|
|
Vorbemerkung
5:
(1)
Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines
Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines
Sachverständigen in einem Verfahren, für das sich die
Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen
Gebühren wie für einen Verteidiger in diesem
Verfahren.
(2)
Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des
Geschäfts einschließlich der Information.
(3)
Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an
gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der
Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu
einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen,
die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt
nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des
Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.
(4)
Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach
den Vorschriften des Teils 3:
für
das Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde
gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahren
über die Erinnerung gegen den Kostenansatz, für das
Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über
diese Erinnerung und für Verfahren über den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung gegen einen
Kostenfestsetzungsbescheid und den Ansatz der Gebühren und
Auslagen (§ 108 OWiG),
in
der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über die
Erstattung von Kosten ergangen sind, und für das
Beschwerdeverfahren gegen die gerichtliche Entscheidung nach
Nummer 1.
|
|
Abschnitt 1 Gebühren
des Verteidigers
|
|
Vorbemerkung
5.1:
(1)
Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als
Verteidiger entgolten.
(2)
Hängt die Höhe der Gebühren von der Höhe der
Geldbuße ab, ist die zum Zeitpunkt des Entstehens der
Gebühr zuletzt festgesetzte Geldbuße maßgebend.
Ist eine Geldbuße nicht festgesetzt, richtet sich die Höhe
der Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift
angedrohten Geldbuße. Sind in einer Rechtsvorschrift
Regelsätze bestimmt, sind diese maßgebend.
|
|
Unterabschnitt 1 Allgemeine
Gebühr
|
| 5100
|
Grundgebühr
(1)
Die Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in
den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in
welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.
(2)
Die Gebühr entsteht nicht, wenn in einem vorangegangenen
Strafverfahren für dieselbe Handlung oder Tat die Gebühr
4100 entstanden ist.
|
20,00
bis 150,00 EUR
|
68,00 EUR
|
|
Unterabschnitt 2 Verfahren
vor der Verwaltungsbehörde
|
|
Vorbemerkung
5.1.2:
(1)
Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört
auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69
OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht.
(2)
Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an
Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde.
|
| 5101
|
Verfahrensgebühr
bei einer Geldbuße von weniger als 40,00 EUR
|
10,00 bis 100,00 EUR
|
44,00 EUR
|
| 5102
|
Terminsgebühr
für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5101
genannten Verfahren stattfindet
|
10,00 bis 100,00 EUR
|
44,00 EUR
|
| 5103
|
Verfahrensgebühr
bei einer Geldbuße von 40,00 EUR bis 5 000,00 EUR
|
20,00 bis 250,00 EUR
|
108,00 EUR
|
| 5104
|
Terminsgebühr
für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5103
genannten Verfahren stattfindet
|
20,00 bis 250,00 EUR
|
108,00 EUR
|
| 5105
|
Verfahrensgebühr
bei einer Geldbuße von mehr als 5 000,00 EUR
|
30,00 bis 250,00 EUR
|
112,00 EUR
|
| 5106
|
Terminsgebühr
für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5105
genannten Verfahren stattfindet
|
30,00 bis 250,00 EUR
|
112,00 EUR
|
|
Unterabschnitt 3 Verfahren
vor dem Amtsgericht
|
|
Vorbemerkung
5.1.3:
(1)
Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an
gerichtlichen Terminen außerhalb der Hauptverhandlung.
(2)
Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen für das
Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung
gesondert; die Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn von der
Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abgeraten wird.
|
| 5107
|
Verfahrensgebühr
bei einer Geldbuße von weniger als 40,00 EUR
|
10,00 bis 100,00 EUR
|
44,00 EUR
|
| 5108
|
Terminsgebühr
je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5107 genannten
Verfahren
|
20,00 bis 200,00 EUR
|
88,00 EUR
|
| 5109
|
Verfahrensgebühr
bei einer Geldbuße von 40,00 EUR bis 5 000,00 EUR
|
20,00 bis 250,00 EUR
|
108,00 EUR
|
| 5110
|
Terminsgebühr
je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5109 genannten
Verfahren
|
30,00 bis 400,00 EUR
|
172,00 EUR
|
| 5111
|
Verfahrensgebühr
bei einer Geldbuße von mehr als 5 000,00 EUR
|
40,00 bis 300,00 EUR
|
136,00 EUR
|
| 5112
|
Terminsgebühr
je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5111 genannten
Verfahren
|
70,00 bis 470,00 EUR
|
216,00 EUR
|
|
Unterabschnitt 4 Verfahren
über die Rechtsbeschwerde
|
| 5113
|
Verfahrensgebühr
|
70,00
bis 470,00 EUR
|
216,00 EUR
|
| 5114
|
Terminsgebühr
je Hauptverhandlungstag
|
70,00
bis 470,00 EUR
|
216,00 EUR
|
|
Unterabschnitt 5 Zusätzliche
Gebühren
|
| 5115
|
Durch
die anwaltliche Mitwirkung wird das Verfahren vor der
Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung
entbehrlich: Zusätzliche Gebühr
(1)
Die Gebühr entsteht, wenn
das
Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder
der
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen
wird oder
der
Bußgeldbescheid nach Einspruch von der Verwaltungsbehörde
zurückgenommen und gegen einen neuen Bußgeldbescheid
kein Einspruch eingelegt wird oder
sich
das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs
gegen den Bußgeldbescheid oder der Rechtsbeschwerde des
Betroffenen oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt;
ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht
die Gebühr nur, wenn der Einspruch oder die
Rechtsbeschwerde früher als zwei Wochen vor Beginn des
Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war,
zurückgenommen wird, oder
das
Gericht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG durch
Beschluss entscheidet.
(2)
Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung
des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.
(3)
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug,
in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den
Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte.
|
in
Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr
|
| 5116
|
Verfahrensgebühr
bei Einziehung und verwandten Maßnahmen
(1)
Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für
den Betroffenen, die sich auf die Einziehung oder dieser
gleichstehende Rechtsfolgen (§ 46 Abs. 1 OWiG,
§ 442 StPO) oder auf eine diesen Zwecken dienende
Beschlagnahme bezieht.
(2)
Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert
niedriger als 25,00 EUR ist.
(3)
Die Gebühr entsteht nur einmal für das Verfahren vor
der Verwaltungsbehörde und dem Amtsgericht. Im
Rechtsbeschwerdeverfahren entsteht die Gebühr besonders.
|
1,0
|
1,0
|
|
Abschnitt 2 Einzeltätigkeiten
|
| 5200
|
Verfahrensgebühr
(1)
Die Gebühr entsteht für einzelne Tätigkeiten,
ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung übertragen
ist.
(2)
Die Gebühr entsteht für jede Tätigkeit gesondert,
soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15
RVG bleibt unberührt.
(3)
Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung für das Verfahren
übertragen, werden die nach dieser Nummer entstandenen
Gebühren auf die für die Verteidigung entstehenden
Gebühren angerechnet.
(4)
Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für die
Vertretung in der Vollstreckung und in einer Gnadensache auch,
wenn ihm die Verteidigung übertragen war.
|
10,00
bis 100,00 EUR
|
44,00 EUR
|
Teil 6 Sonstige
Verfahren
|
Nr.
|
Gebührentatbestand
|
Gebühr
|
|
|
|
Wahlverteidiger
oder Verfahrensbevollmächtigter
|
gerichtlich
bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
|
|
Vorbemerkung
6:
(1)
Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen
oder Sachverständigen in einem Verfahren, für das sich
die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die
gleichen Gebühren wie für einen
Verfahrensbevollmächtigten in diesem Verfahren.
(2)
Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des
Geschäfts einschließlich der Information.
(3)
Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an
gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der
Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn
er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet.
Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder
Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.
|
|
Abschnitt 1 Verfahren
nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen und Verfahren nach dem IStGH-Gesetz
|
| 6100
|
Verfahrensgebühr
|
80,00
bis 580,00 EUR
|
264,00 EUR
|
| 6101
|
Terminsgebühr
je Verhandlungstag
|
110,00
bis 780,00 EUR
|
356,00 EUR
|
|
Abschnitt 2 Disziplinarverfahren,
berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer
Berufspflicht
Vorbemerkung
6.2:
(1)
Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit im
Verfahren abgegolten.
(2)
Für die Vertretung gegenüber der Aufsichtsbehörde
außerhalb eines Disziplinarverfahrens entstehen Gebühren
nach Teil 2.
(3)
Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach
Teil 3:
für
das Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde
gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahren
über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und für
das Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung
über diese Erinnerung,
in
der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung, die über
die Erstattung von Kosten ergangen ist, und für das
Beschwerdeverfahren gegen diese Entscheidung.
|
|
Unterabschnitt 1 Allgemeine
Gebühren
|
| 6200
|
Grundgebühr
Die
Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den
Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem
Verfahrensabschnitt sie erfolgt.
|
30,00
bis 300,00 EUR
|
132,00 EUR
|
| 6201
|
Terminsgebühr
für jeden Tag, an dem ein Termin stattfindet
Die
Gebühr entsteht für die Teilnahme an
außergerichtlichen Anhörungsterminen und
außergerichtlichen Terminen zur Beweiserhebung.
|
30,00
bis 312,50 EUR
|
137,00 EUR
|
|
Unterabschnitt 2 Außergerichtliches
Verfahren
|
| 6202
|
Verfahrensgebühr
(1)
Die Gebühr entsteht gesondert für eine Tätigkeit
in einem dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der
Überprüfung der Verwaltungsentscheidung dienenden
weiteren außergerichtlichen Verfahren.
(2)
Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem
Verfahren bis zum Eingang des Antrags oder der
Anschuldigungsschrift bei Gericht.
|
30,00
bis 250,00 EUR
|
112,00 EUR
|
|
Unterabschnitt 3 Gerichtliches
Verfahren
Erster
Rechtszug
Vorbemerkung
6.2.3:
Die
nachfolgenden Gebühren entstehen für das
Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung
gesondert.
|
| 6203
|
Verfahrensgebühr
|
40,00
bis 270,00 EUR
|
124,00 EUR
|
| 6204
|
Terminsgebühr
je Verhandlungstag
|
70,00
bis 470,00 EUR
|
216,00 EUR
|
| 6205
|
Der
gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8
Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr
neben der Gebühr 6204
|
|
108,00 EUR
|
| 6206
|
Der
gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an
der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr
neben der Gebühr 6204
|
|
216,00 EUR
|
|
Zweiter
Rechtszug
|
| 6207
|
Verfahrensgebühr
|
70,00
bis 470,00 EUR
|
216,00 EUR
|
| 6208
|
Terminsgebühr
je Verhandlungstag
|
70,00
bis 470,00 EUR
|
216,00 EUR
|
| 6209
|
Der
gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8
Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr
neben der Gebühr 6208
|
|
108,00 EUR
|
| 6210
|
Der
gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an
der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr
neben der Gebühr 6208
|
|
216,00 EUR
|
|
Dritter
Rechtszug
|
| 6211
|
Verfahrensgebühr
|
100,00
bis 930,00 EUR
|
412,00 EUR
|
| 6212
|
Terminsgebühr
je Verhandlungstag
|
100,00
bis 470,00 EUR
|
228,00 EUR
|
| 6213
|
Der
gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8
Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr
neben der Gebühr 6212
|
|
114,00 EUR
|
| 6214
|
Der
gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an
der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr
neben der Gebühr 6212
|
|
228,00 EUR
|
| 6215
|
Verfahrensgebühr
für das Verfahren über die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision
|
60,00 bis 930,00 EUR
|
396,00 EUR
|
|
Unterabschnitt 4 Zusatzgebühr
|
| 6216
|
Durch
die anwaltliche Mitwirkung wird die mündliche Verhandlung
entbehrlich: Zusätzliche Gebühr
(1)
Die Gebühr entsteht, wenn eine gerichtliche Entscheidung
mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
ergeht oder einer beabsichtigten Entscheidung ohne
Hauptverhandlungstermin nicht widersprochen wird.
(2)
Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung
des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.
(3)
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug,
in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den
Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte.
|
in
Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr
|
|
Abschnitt 3 Gerichtliche
Verfahren bei Freiheitsentziehung und in Unterbringungssachen
|
| 6300
|
Verfahrensgebühr
bei erstmaliger Freiheitsentziehung nach dem Gesetz über
das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen und bei
Unterbringungsmaßnahmen nach § 70 Abs. 1
FGG
Die
Gebühr entsteht für jeden Rechtszug.
|
30,00 bis 400,00 EUR
|
172,00 EUR
|
| 6301
|
Terminsgebühr
in den Fällen der Nummer 6300
Die
Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen
Terminen.
|
30,00
bis 400,00 EUR
|
172,00 EUR
|
| 6302
|
Verfahrensgebühr
in sonstigen Fällen
Die
Gebühr entsteht für jeden Rechtszug des Verfahrens
über die Fortdauer der Freiheitsentziehung und über
Anträge auf Aufhebung der Freiheitsentziehung sowie des
Verfahrens über die Aufhebung oder Verlängerung einer
Unterbringungsmaßnahme nach § 70i FGG.
|
20,00
bis 250,00 EUR
|
108,00 EUR
|
| 6303
|
Terminsgebühr
in den Fällen der Nummer 6302
Die
Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen
Terminen.
|
20,00
bis 250,00 EUR
|
108,00 EUR
|
|
Abschnitt 4 Besondere
Verfahren und Einzeltätigkeiten
Vorbemerkung
6.4:
Die
Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen in Verfahren
auf
gerichtliche Entscheidung nach der WBO, auch i. V. m.
§ 42 WDO,
auf
Abänderung oder Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags,
vor
dem Dienstvorgesetzten über die nachträgliche
Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme und
auf
gerichtliche Entscheidung über die nachträgliche
Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme.
|
| 6400
|
Verfahrensgebühr
für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der
WBO vor dem Truppendienstgericht
|
70,00 bis 570,00 EUR
|
|
| 6401
|
Terminsgebühr
je Verhandlungstag in den in Nummer 6400 genannten
Verfahren
|
70,00 bis 570,00 EUR
|
|
| 6402
|
Verfahrensgebühr
für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der
WBO vor dem Bundesverwaltungsgericht
|
85,00 bis 665,00 EUR
|
|
| 6403
|
Terminsgebühr
je Verhandlungstag in den in Nummer 6402 genannten
Verfahren
|
85,00 bis 665,00 EUR
|
|
| 6404
|
Verfahrensgebühr
für die übrigen Verfahren und für
Einzeltätigkeiten
(1)
Für eine Einzeltätigkeit entsteht die Gebühr,
wenn dem Rechtsanwalt nicht die Verteidigung oder
Vertretung übertragen ist.
(2)
Die Gebühr entsteht für jede einzelne Tätigkeit
gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15
RVG bleibt unberührt.
(3)
Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder Vertretung für
das Verfahren übertragen, werden die nach dieser
Nummer entstandenen Gebühren auf die für die
Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren
angerechnet.
|
20,00 bis 250,00 EUR
|
108,00 EUR
|
Teil 7 Auslagen
|
Nr.
|
Auslagentatbestand
|
Höhe
|
|
Vorbemerkung
7:
(1)
Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen
Geschäftskosten entgolten. Soweit nachfolgend nichts
anderes bestimmt ist, kann der Rechtsanwalt Ersatz der
entstandenen Aufwendungen (§ 675 i. V. m.
§ 670 BGB) verlangen.
(2)
Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb
der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des
Rechtsanwalts befindet.
(3)
Dient eine Reise mehreren Geschäften, sind die entstandenen
Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nach dem Verhältnis
der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der
einzelnen Geschäfte entstanden wären. Ein
Rechtsanwalt, der seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt,
kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags
Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nur insoweit
verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus
entstanden wären.
|
| 7000
|
Pauschale
für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
für
Ablichtungen
aus
Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur
sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war,
zur
Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und
Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift
oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder
die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür
mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren,
zur
notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür
mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren,
in
sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit
dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung
Dritter, angefertigt worden sind:
für
die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite für jede
weitere Seite
für
die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien
anstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten
Ablichtungen: je Datei
Die
Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in
derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in
demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen.
|
0,50 EUR
0,15 EUR
2,50
EUR
|
| 7001
|
Entgelte
für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
Für
die durch die Geltendmachung der Vergütung entstehenden
Entgelte kann kein Ersatz verlangt werden.
|
in
voller Höhe
|
| 7002
|
Pauschale
für Entgelte für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen
Die
Pauschale kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen
Auslagen nach 7001 gefordert werden.
|
20 %
der Gebühren – höchstens 20,00 EUR
|
| 7003
|
Fahrtkosten
für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen
Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer
Mit
den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und
Betriebskosten sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeugs
abgegolten.
|
0,30 EUR
|
| 7004
|
Fahrtkosten
für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen
Verkehrsmittels, soweit sie angemessen sind
|
in
voller Höhe
|
| 7005
|
Tage-
und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise
von
nicht mehr als vier Stunden
von
mehr als vier bis acht Stunden
von
mehr als acht Stunden
Bei
Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von
50 % berechnet werden.
|
20,00 EUR
35,00 EUR
60,00 EUR
|
| 7006
|
Sonstige
Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie
angemessen sind
|
in
voller Höhe
|
| 7007
|
Im
Einzelfall gezahlte Prämie für eine
Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden,
soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als
30 Millionen EUR entfällt
Soweit
sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt,
ist von der Gesamtprämie der Betrag zu erstatten, der sich
aus dem Verhältnis der 30 Millionen EUR
übersteigenden Versicherungssumme zu der
Gesamtversicherungssumme ergibt.
|
in
voller Höhe
|
| 7008
|
Umsatzsteuer
auf die Vergütung
Dies
gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1
UStG unerhoben bleibt.
|
in
voller Höhe
|
|