Wie rechnet man richtig ab? Das RVG-Berechnungsbeispiel

Nicht jede Kanzlei verfügt über eine Anwaltssoftware. Und Gebührentabellen aus dem Buchhandel haben aus Platzgründen häufig auch eine Beschränkung bei den Werten. Aus diesem Grund greifen viele Nutzer auf Kostenrechner aus dem Internet zurück. Als Beispiel dient der RVG-Rechner auf www.rvg-rechner.de. Aber kann man die Gebühr nicht auch selbst berechnen? Das ist durchaus möglich und gar nicht so schwer. Das zeigt das folgende RVG Berechnungsbeispiel.

Zunächst finden wir in § 13 Abs. 1 RVG die Werttabelle für Wahlanwälte:

„¹Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. ²Die Gebühr erhöht sich bei einem

§ 13 Abs. 1 RVG Wertgebühren

Dann macht es der Gesetzgeber etwas einfacher, indem er zu § 13 RVG als Anlage 2 eine Gebührentabelle bis 500.000,00 € bereitstellt.

§ 13 Abs. 1 RVG Wertgebühren bis 500.000 € Anlage 2

Tipp: Die obigen Beträge stellen eine 1,0-Gebühr dar.

Zudem ist es wichtig zu wissen, dass es für die Anwaltsvergütung eine Begrenzung des Gegenstandswertes auf 30 Mio. € (bzw. in Ausnahmefällen 100 Mio. €) gibt. Dies ist in § 22 Abs. 2 RVG geregelt.

Bei den Gerichtskosten gibt es eine ähnliche Begrenzung für den Streitwert. Hier aber nur auf 30 Mio. € ohne Erweiterung bei Vertretung mehrerer Auftraggeber. Und 30 Mio. € auch nur, wenn kein niedrigerer Wert bestimmt ist, § 39 Abs. 2 GKG. Für Familiensachen regelt dies § 33 Abs. 2 FamGKG identisch. Ein niedrigerer Wert ist z. B. für eine Ehesache (Scheidung) bestimmt. Da beträgt der Höchstwert 1 Mio. € gem. § 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG.

Wie man eine Gebühr aus einem deutlich höheren Wert als dieser Anlage 2 berechnen kann, zeigt folgendes Beispiel:

Berechnungsbeispiel – Wert 5 Mio. €

Ziel: Berechnung einer 1,3 Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert von 5 Mio. €:

  1. Schritt:

Ablesen einer 1,0 Gebühr für Wert bis 500.000 €
gem. Anlage 2 zum RVG =                                                                    €          3.539,00

  1. Schritt:

Berechnung der Gebühr für die restlichen 4,5 Mio. €:
4.500.000 € geteilt durch 50.000 € = 90
90 multipliziert mit 165,00 € (gem. § 13 Abs. 1 S. 2 RVG) =                 €        14.850,00

  1. Schritt

Addition der beiden Beträge                                                                  €        18.389,00

Erläuterung: Gem. § 13 Abs. 1 S. 2 RVG erhöht sich die (1,0)-Gebühr für jeden weiteren angefangenen Betrag in Höhe von 50.000,00 € um 165,00 €. Die auf diese Weise berechneten 18.389,00 € entsprechen einer 1,0 Gebühr.

  1. Schritt:

Multiplikation mit dem gewünschten Gebührensatz:
Die berechnete 1,0-Gebühr in Höhe von 18.389,00 € ist mit
dem erforderlichen Faktor (hier 1,3) zu multiplizieren:
1,3 Verfahrensgebühr aus Wert 5 Mio. € =                                           €        23.905,70

Auf diese Weise lassen sich nun alle weiter benötigten Gebührensätze ermitteln, z.B. die 1,2

Terminsgebühr:

€ 18.389,00 x 1,2 =                                                                                €        22.066,80

Lesetipp: RVG-Tabelle 2021 für ReNos und ReFas

Richtig abrechnen mit den neuen Gebührentabellen

RVG-Tabelle 2021